Depositenkasse

Attraktive Sparanlage ohne Kontoführungsgebühr.

Die Depositenkasse der Baugenossenschaft Rotach ist eine sichere und nachhaltige Möglichkeit, um Geld zu einem vorteilhaften Zinssatz anzulegen. Sie steht allen interessierten Neukunden, auch Nicht-Mitgliedern der Genossenschaft, offen.

Die Vorteile:

  • 1,25 % Zins (seit 1. Juli 2023)
  • Keine Kontoführungsspesen
  • Haftung durch gesamtes Genossenschaftsvermögen
  • Sichere Sparanlage

Für die Verbindlichkeiten der Depositenkasse haftet das gesamte Genossenschaftsvermögen. Das bedeutet, dass Ihre Einlage nicht nur von einem attraktiven Zinssatz profitiert, sondern auch besonders sicher angelegt ist.

Ansprechperson

Isaak Ornstein
Geschäftsstelle
Isaak Ornstein

Finanzbuchhalter Immobilien

044 454 13 85

Gut zu wissen

Kontoeröffnung

Wer kann ein Depositenkonto eröffnen?
Das Depositenkonto steht allen interessierten Neukunden offen. Das gilt auch für Nicht-Mitglieder der Baugenossenschaft Rotach.
(Vorstands-Beschluss vom 21.11.2022)

Braucht es einen Mindestbetrag für die Eröffnung?
Eine Mindesteinzahlung für die Eröffnung eines Kontos ist nicht vorgegeben. Da ein Depositenkonto aber vor allem als Sparanlage interessant ist, ist ein Startkapital von ein paar hundert Franken sinnvoll. Es ist auch möglich, mit einem Dauerauftrag regelmässige Einzahlungen auf das Depositenkonto vorzunehmen. Es wird kein Bargeld entgegengenommen.

Wie sicher sind meine Gelder auf dem Depositenkonto?
Als Sicherheit für die Depositenkasse haftet die Baugenossenschaft Rotach mit ihrem gesamten Genossenschaftsvermögen. Die Depositenkasse wird von der externen Revisionsstelle regelmässig umfassend kontrolliert.

Wie gehe ich vor, um ein Konto zu eröffnen?
Bitte setzen Sie sich bei Interesse mit der Geschäftsstelle der Baugenossenschaft Rotach, Isaak Ornstein, (Telefon 044 454 13 85, E-Mail: isaak.ornstein@rotach.ch) in Verbindung.

Auszahlungen

Kann ich jederzeit Geld von meinem Konto beziehen?
Ein Depositenkonto dient vor allem der langfristigen Sparanlage. Für jede Einlage gilt seit dem 1. Januar 2011 eine gesetzliche Minimaleinlagefrist von 6 Monaten. Ansonsten können Sie sich Beträge bis CHF 20‘000 pro Monat jederzeit kurzfristig (in der Regel innerhalb einer Woche) auszahlen lassen. Für höhere Beträge gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Bei mehr als drei Auszahlungen pro Jahr werden für jede weitere Auszahlung CHF 25 Spesen belastet.

Wie wird das Geld ausbezahlt?
Barauszahlungen sind grundsätzlich nicht möglich. Die Auszahlung muss zwingend auf ein Bank- oder Post-Konto erfolgen, das auf den Namen des Depositärs oder der Depositärin lautet. Direktauszahlungen an Dritte sind nicht zulässig (ausgenommen von Ihnen bevollmächtigte Personen).

Wer kann eine Auszahlung veranlassen?
Wenn Sie keine Vollmachten an Dritte erteilt haben, können nur Sie selber mit einem schriftlichen, unterzeichneten Auftrag die Auszahlung veranlassen. Ein entsprechendes Formular finden Sie hier. Wenn Sie Vollmachten an weitere Personen erteilt haben, können auch diese Auszahlungen verlangen.
 

Verzinsung, Kontoführung und Sicherheiten

Wie wird das Depositenkonto verzinst?
Der Zinssatz wird vom Vorstand der Baugenossenschaft Rotach anhand der Verhältnisse auf dem Kapitalmarkt festgelegt. Der Zinssatz hat zwischen dem eidgenössischen Referenzzinssatz und dem Sparkontozins der Zürcher Kantonalbank zu liegen. Die Verzinsung erfolgt einmal jährlich per 31. Dezember. Der Zins wird dem vorhandenen Kapital zugeschlagen. 

Wie kann ich die Kontoführung kontrollieren?
Einzahlungen von mehr als CHF 5000 werden schriftlich bestätigt. Einmal jährlich – nach erfolgter Zinsabrechnung im Januar – erhalten Sie einen Kontoauszug. Die Kontoführung ist spesenfrei. 

Welche Sicherheiten habe ich für mein Guthaben?
Für alle Verbindlichkeiten der Genossenschaft, also auch für die Depositengelder, haftet das gesamte Genossenschaftsvermögen.

Wegzug, Todesfall und Kontoauflösung

Was geschieht mit meinem Konto, wenn ich aus der Genossenschaft wegziehe?
Sie können selber entscheiden, ob Sie das Konto – zu unveränderten Bedingungen – stehenlassen oder auflösen wollen. Da Sie bisher Genossenschafterin oder Genossenschafter waren, erfüllen Sie auch bei einem Wegzug die Bedingungen für eine weitere Kontoführung.

Was geschieht mit meinem Konto beim Todesfall?
Falls Sie jemandem eine Vollmacht über Ihr Konto erteilt haben, kann diese Person auch über Ihren Tod hinaus über das Konto verfügen. Falls niemand eine Vollmacht hat, fällt das Kapital in die Erbmasse. Für die Auflösung des Kontos und die Auszahlung des Geldes benötigen wir in diesem Fall eine amtliche Erbbescheinigung der Hinterbliebenen.

Wie muss ich vorgehen, wenn ich aus anderen Gründen das Konto auflösen will?
Bitte melden Sie sich schriftlich bei uns. Je nach Kontostand muss die gleiche Frist eingehalten werden wie bei Teilauszahlungen. Wenn Sie die Auflösung und Saldierung des Kontos anmelden, wird auf diesen Zeitpunkt hin auch die Zinsabrechnung erstellt.

Kein Treffer
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